Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.1.5.1.2. RS 2015/07
Ziff. I.1.5.1.2. RS 2015/07, Übergang zum 1. 1. 2016
(1) Personen, die über den 31. 12. 2015 hinaus Arbeitslosengeld II beziehen und bislang vorrangig familienversichert waren, sind ab 1. 1. 2016 versicherungspflichtig nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V. Eine Übergangsregelung sieht das Gesetz nicht vor.
(2) Für die Personen, die über den 31. 12. 2015 hinaus Arbeitslosengeld II beziehen und bislang nach § 5 Absatz 5a Satz 1 SGB V zwar von der Versicherungspflicht ausgeschlossen, aber dennoch familienversichert waren, ordnet § 5 Absatz 5a Satz 4 SGB V einen Wechsel in die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V ab 1. 1. 2016 an (vgl. I.1.2.5).
(3) Der Leistungsanspruch von Personen, die bislang als anspruchsberechtigte Familienangehörige bei einem Krankenversicherungsträger in einem anderen Mitgliedstaat versichert sind und deshalb im Rahmen der Leistungsaushilfe in Deutschland betreut werden, ist nachrangig gegenüber der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II. Damit tritt auch in diesen Fällen ab 1. 1. 2016 Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V ein.
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