Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. I.2.4. RS 2015/07
Ziff. I.2.4. RS 2015/07, Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung auf Antrag für Bezieher von Arbeitslosengeld II gibt es nicht. Eine Systemabgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Kranken- und damit auch Pflegeversicherung wird über die von dem Willen des Betroffenen unabhängige Regelung des § 5 Absatz 5a SGB V erreicht.
(2) Personen, die am 1. 1. 1995 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert waren, konnten sich nach Artikel 42 PflegeVG von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 23. 6. 1993 abgeschlossen und der Befreiungsantrag spätestens bis zum 31. 3. 1995 gestellt wurde. Diese Befreiung hat Dauerwirkung und kann selbst bei einer Veränderung in der Lebenssituation des Einzelnen nicht widerrufen werden (vgl. gemeinsames Rundschreiben vom 20. 10. 1994 zu den versicherungs-, melde- und beitragsrechtlichen Auswirkungen des PflegeVG, F.I.2.4). Sie bewirkt, dass — unabhängig von der evtl. eintretenden Krankenversicherungspflicht — Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung nicht zustande kommt.
(3) Der Leistungsträger gewährt unter den Voraussetzungen des § 26 Absatz 2 SGB II einen Zuschuss zu den an das private Versicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträgen (vgl. V.2).
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service