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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. III.2.1. RS 2015/07
Ziff. III.2.1. RS 2015/07, Allgemeines
Damit eine obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V zustande kommt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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