Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. III.2.1.3. RS 2015/07
Ziff. III.2.1.3. RS 2015/07, Keine Austrittserklärung
(1) Liegt kein Ausschlusstatbestand vor, ist das Zustandekommen der obligatorischen Anschlussversicherung davon abhängig, dass das Mitglied nicht innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten wirksam seinen Austritt erklärt (vgl. § 188 Absatz 4 Satz 1 SGB V).
(2) Nach § 188 Absatz 4 Satz 2 SGB V wird der Austritt wiederum nur dann wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines sich lückenlos anschließenden anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall gegenüber der Krankenkasse nachweist. Der Nachweis ist nicht an die 2-Wochen-Frist gekoppelt.
(3) Im Falle einer rechtzeitigen Austrittserklärung endet die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Wegfall der vorangegangenen Versicherungspflicht, unabhängig davon, ob die allgemeine Mindestbindung nach § 175 Absatz 4 Satz 1 SGB V oder die Mindestbindung nach § 53 Absatz 8 SGB V bei Teilnahme an einem Wahltarif erfüllt ist.
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