Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. III.3.1. RS 2015/07
Ziff. III.3.1. RS 2015/07, Allgemeines/fk/hessen/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=1417986
Sofern bei einem Arbeitslosengeld II-Bezieher die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V oder bei einem Sozialgeldbezieher die Familienversicherung endet und die Voraussetzungen für eine obligatorische Anschlussversicherung nicht vorliegen, kommt im Anschluss daran eine freiwillige Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 SGB V in Frage. Danach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service