Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. VI.2.5. RS 2015/07
Ziff. VI.2.5. RS 2015/07, Bestandsmeldungen
Zur Abstimmung der Bestände der pflichtversicherten Bezieher von Arbeitslosengeld II erstellen die Leistungsträger für die Krankenkassen Bestandsmeldungen. Diese basieren auf der Grundlage des EDV-Datenbestandes für alle Versicherten, für die den Krankenkassen Anmeldungen vorliegen, denen bis einschließlich 31. 8. des Jahres Leistungen gewährt und keine Abmeldung erstellt wurden. Die Meldungen zur Bestandsabstimmung sind den Krankenkassen innerhalb von 14 Tagen nach dem 31. 8. des Jahres zu übermitteln.
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