Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
R 3.58 LStR
R 3.58 LStR, Zuschüsse und Zinsvorteile aus öffentlichen Haushalten (§ 3 Nummer 58 EStG)
1 Öffentliche Haushalte im Sinne des § 3 Nummer 58 EStG sind die Haushalte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der kommunalen Zweckverbände und der Sozialversicherungsträger. 2 Zu den öffentlichen Haushalten im Sinne des § 3 Nummer 58 EStG gehören auch die Haushalte der Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern deren Mittel haushaltsmäßig erfasst werden und hinsichtlich ihrer Verwendung der öffentlichen Kontrolle unterliegen.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service