R 39b.8 LStR, Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
(1) 1 Nach § 39b Absatz 2 Satz 12 EStG darf das Betriebsstättenfinanzamt zulassen, dass die Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird (sog. permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich). 2 Voraussetzung für den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich ist, dass
- 1. der Arbeitnehmer unbeschränkt oder beschränkt (§ 42b Absatz 1 Satz 1 EStG) einkommensteuerpflichtig ist,
- 2. der Arbeitnehmer seit Beginn des Kalenderjahres ständig in einem Dienstverhältnis gestanden hat,
- 3. die zutreffende Jahreslohnsteuer (§ 38a Absatz 2 EStG) nicht unterschritten wird,
- 4. bei der Lohnsteuerberechnung kein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war,
- 5. das Faktorverfahren nicht angewandt wurde,
- 6. der Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld, keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG oder § 3 MuSchEltZV oder einer entsprechenden Landesregelung, keine Entschädigung für Verdienstausfall nach dem IfSG, keine Aufstockungsbeträge nach dem AltTZGAltTZG und keine Zuschläge aufgrund § 6 Absatz 2 BBesG bezogen hat,
- 7. im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung kein Großbuchstabe U eingetragen ist,
- 8. im Kalenderjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nicht nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis d EStG oder der Beitragszuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c EStG berücksichtigt wurden und — bezogen auf den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung — der Arbeitnehmer innerhalb des Kalenderjahres durchgängig zum Anwendungsbereich nur einer Beitragsbemessungsgrenze (West oder Ost) gehörte und — bezogen auf den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung oder die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung — innerhalb des Kalenderjahres durchgängig ein Beitragssatz anzuwenden war,
- 9. der Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn bezogen hat, der nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass von der deutschen Lohnsteuer freigestellt ist.
3 Auf die Steuerklasse des Arbeitnehmers kommt es nicht an.
4 Sind die in Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, gilt die Genehmigung des Betriebsstättenfinanzamts als erteilt, wenn sie nicht im Einzelfall widerrufen wird.
5 Die besondere Lohnsteuerermittlung nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn beschränkt sich im Übrigen auf den laufenden Arbeitslohn; für die Lohnsteuerermittlung von sonstigen Bezügen sind stets
§ 39b Absatz 3 EStG und
R 39b.6 anzuwenden.
6 Zur Anwendung des besonderen Verfahrens ist nach Ablauf eines jeden Lohnzahlungszeitraums oder — in den Fällen des
§ 39b Absatz 5 EStG — Lohnabrechnungszeitraums der laufende Arbeitslohn der abgelaufenen Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeiträume auf einen Jahresbetrag hochzurechnen, z. B. der laufende Arbeitslohn für die Monate Januar bis April multipliziert mit drei.
7 Von dem Jahresbetrag sind die Freibeträge für Versorgungsbezüge (
§ 19 Absatz 2 EStG) und der Altersentlastungsbetrag (
§ 24a EStG) abzuziehen, wenn die Voraussetzungen für den Abzug jeweils erfüllt sind.
8 Für den verbleibenden Jahreslohn ist die Jahreslohnsteuer zu ermitteln.
9 Dabei ist die für den Lohnzahlungszeitraum geltende Steuerklasse maßgebend.
10 Sodann ist der Teilbetrag der Jahreslohnsteuer zu ermitteln, der auf die abgelaufenen Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeiträume entfällt.
11 Von diesem Steuerbetrag ist die Lohnsteuer abzuziehen, die von dem laufenden Arbeitslohn der abgelaufenen Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeiträume bereits erhoben worden ist; der Restbetrag ist die Lohnsteuer, die für den zuletzt abgelaufenen Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeitraum zu erheben ist.
12 In den Fällen, in denen die maßgebende Steuerklasse während des Kalenderjahres gewechselt hat, ist anstelle der Lohnsteuer, die vom laufenden Arbeitslohn der abgelaufenen Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeiträume erhoben worden ist, die Lohnsteuer abzuziehen, die nach der zuletzt maßgebenden Steuerklasse vom laufenden Arbeitslohn bis zum vorletzten abgelaufenen Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeitraum zu erheben gewesen wäre.
13 Liegen die Voraussetzungen für den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich für nachfolgende Lohnzahlungszeiträume nicht mehr vor, bleibt ein in den vorangegangenen Lohnzahlungszeiträumen vorgenommener Lohnsteuer-Jahresausgleich hiervon unberührt.
(2) Auf Antrag kann das Betriebsstättenfinanzamt bei kurzfristig Beschäftigten mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag nach § 39a EStG einen permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich zulassen (§ 39b Absatz 2 Satz 13 ff. EStG).