Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
R 41.1 LStR
R 41.1 LStR, Aufzeichnungserleichterungen, Aufzeichnung der Religionsgemeinschaft
(1) 1 Die nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 40b EStG pauschal besteuerten Bezüge und die darauf entfallende pauschale Lohnsteuer sind in der Regel in dem für jeden Arbeitnehmer zu führenden Lohnkonto aufzuzeichnen. 2 Soweit die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG auf der Grundlage des Durchschnittsbetrags durchgeführt wird (§ 40b Absatz 2 Satz 2 EStG), ist dieser aufzuzeichnen.
(2) 1 Das Betriebsstättenfinanzamt kann nach § 4 Absatz 3 Satz 1 LStDV Ausnahmen von der Aufzeichnung im Lohnkonto zulassen, wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist. 2 Die Möglichkeit zur Nachprüfung ist in den bezeichneten Fällen nur dann gegeben, wenn die Zahlung der Bezüge und die Art ihrer Aufzeichnung im Lohnkonto vermerkt werden.
(3) 1 Das Finanzamt hat Anträgen auf Befreiung von der Aufzeichnungspflicht nach § 4 Absatz 3 Satz 2 LStDV im Allgemeinen zu entsprechen, wenn es im Hinblick auf die betrieblichen Verhältnisse nach der Lebenserfahrung so gut wie ausgeschlossen ist, dass der Rabattfreibetrag (§ 8 Absatz 3 EStG) oder die Freigrenze nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG im Einzelfall überschritten wird. 2 Zusätzlicher Überwachungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber bedarf es in diesen Fällen nicht.
(4) 1 Der Arbeitgeber hat die Religionsgemeinschaft im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 LStDV). 2 Erhebt der Arbeitgeber von pauschal besteuerten Bezügen (§§ 37a, 37b, 40, 40a Absatz 1, 2a und 3, § 40b EStG) keine Kirchensteuer, weil der Arbeitnehmer keiner Religionsgemeinschaft angehört, für die die Kirchensteuer von den Finanzbehörden erhoben wird, hat er die Unterlage hierüber als Beleg zu den nach § 4 Absatz 2 Nummer 8 Satz 3 und 4 LStDV zu führenden Unterlagen zu nehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8 Satz 5 LStDV). 3 In den Fällen der §§ 37a, 37b und des § 40a Absatz 1, 2a und 3 EStG kann der Arbeitgeber auch eine Erklärung zur Religionszugehörigkeit nach amtlichem Muster als Beleg verwenden.
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