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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
R 41c.3 LStR
R 41c.3 LStR, Nachforderung von Lohnsteuer
(1) In den Fällen des § 38 Absatz 4 und des § 41c Absatz 4 EStG ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Nachforderung dann zuständig, wenn die zu wenig erhobene Lohnsteuer bereits im Laufe des Kalenderjahres nachgefordert werden soll.
(2) 1 Im Falle des § 41c Absatz 4 EStG gilt für die Berechnung der nachzufordernden Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres R 41c.1 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 entsprechend. 2 In anderen Fällen ist die Jahreslohnsteuer wie folgt zu ermitteln:
1 | Bruttoarbeitslohn | |
2 | + | ermäßigt besteuerte Entschädigungen und ermäßigt besteuerte Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 EStG |
3 | = | Jahresarbeitslohn |
4 | — | Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 EStG) |
5 | — | Werbungskosten, maßgebender Pauschbetrag für Werbungskosten (§§ 9, 9a EStG) |
6 | — | Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) |
7 | — | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Summe der Beträge nach § 24b Absatz 2 EStG) |
8 | = | Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Absatz 3 EStG) |
9 | — | Sonderausgaben (§§ 10, 10b, 10c, 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG) |
10 | — | außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG) |
11 | = | Einkommen (§ 2 Absatz 4 EStG) |
12 | — | Freibeträge für Kinder (nur für Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld besteht; § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 EStG) |
13 | = | zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Absatz 5 EStG) |
14 | — | Entschädigungen und Vergütungen im Sinne des § 34 EStG (Zeile 2) |
15 | = | verbleibendes zu versteuerndes Einkommen |
16 | + | 1/5 der Entschädigungen und Vergütungen im Sinne des § 34 EStG (Zeile 2) |
17 | = | Summe |
18 | = | Steuerbetrag für die Summe (Zeile 17) laut Grundtarif/ Splittingtarif |
19 | — | Steuerbetrag für das verbleibende zu versteuernde Einkommen (Zeile 15) laut Grundtarif/Splittingtarif |
20 | = | Unterschiedsbetrag |
3 Hat der Arbeitnehmer keine Entschädigungen und Vergütungen im Sinne des § 34 EStG bezogen, ist der für das zu versteuernde Einkommen (Zeile 13) nach dem Grundtarif/Splittingtarif ermittelte Steuerbetrag die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer — § 32a Absatz 1, 5 EStG). 4 Hat der Arbeitnehmer Entschädigungen und Vergütungen im Sinne des § 34 EStG bezogen, ist der Steuerbetrag für das verbleibende zu versteuernde Einkommen (Zeile 19) zzgl. des 5-fachen des Unterschiedsbetrags (Zeile 20) die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer — § 32a Absatz 1, 5 EStG).
(3) 1 Will das Finanzamt zu wenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfordern, erlässt es gegen diesen einen Steuerbescheid. 2 Nach Ablauf des Kalenderjahres kommt eine Nachforderung von Lohnsteuer oder Einkommensteuer ggf. auch durch erstmalige oder geänderte Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht. 3 Die Nachforderung von Lohnsteuer oder Einkommensteuer erfolgt durch erstmalige oder geänderte Veranlagung zur Einkommensteuer, wenn ein Hinzurechnungsbetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet wurde (§ 46 Absatz 2 Nummer 2 EStG).
(4) 1 Außer im Falle des § 38 Absatz 4 EStG unterbleibt die Nachforderung, wenn die nachzufordernde Lohnsteuer den Mindestbetrag nach § 41c Absatz 4 Satz 2 EStG nicht übersteigt. 2 Bezieht sich die Nachforderung auf mehrere Kalenderjahre, ist für jedes Kalenderjahr gesondert festzustellen, ob der Mindestbetrag überschritten wird. 3 Treffen in einem Kalenderjahr mehrere Nachforderungsgründe zusammen, gilt der Mindestbetrag für die insgesamt nachzufordernde Lohnsteuer.
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