Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1. BR-AlVGs
Ziff. 3.1. BR-AlVGs, Meldungen
(1) 1 Nach § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d und e SGB IV hat der Arbeitgeber bei der Anmeldung anzugeben, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte oder Lebenspartner besteht, oder ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH handelt. 2 Der für eine Anmeldung zu verwendende Meldevordruck/Datensatz enthält daher die Abfrage zu einem "Statuskennzeichen". 3 Dabei ist anzugeben
- "1" bei Ehegatte oder Lebenspartner des Arbeitgebers
- "2" bei geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH.
(2) Die Angabe eines Statuskennzeichens ist auch bei der Anmeldung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen.
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