Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.1. BR-AlVGs
Ziff. 4.1. BR-AlVGs, Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses
1 Mit der Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses wird die Richtigkeit der erfolgten Anmeldung bestätigt. 2 Die Feststellung führt zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit. 3 Dies gilt auch bei Feststellung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des Ehegatten oder Lebenspartners eines Arbeitgebers durch die Einzugsstelle in den unter 3.2.1 genannten Fällen.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service