Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Ziff. 2.2.4. MDK-RL
Ziff. 2.2.4. MDK-RL, Versorgung mit Heilmitteln und Hilfsmitteln
- - Verfahren der Qualitätssicherung und Qualitätsbeurteilung
- o Beratung der Spitzenverbände der Krankenkassen über den therapeutischen Nutzen bei Verordnung neuer Heilmittel sowie für die Empfehlungen zur Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung (§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V).
- - Prüfung des Herstellernachweises über die Funktionstauglichkeit, den therapeutischen Nutzen und die Qualität von Hilfsmitteln, die in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen werden sollen (§ 139 Absatz 2 SGB V).
- - Qualitätsstandards für Hilfsmittel
- o Beratung der Spitzenverbände der Krankenkassen bei der Entwicklung von Qualitätsstandards für bestimmte Hilfsmittel (§ 139 Absatz 1 SGB V).
- - Unterstützung der Krankenkassen in den Prüfungsausschüssen bei der Prüfung der ärztlichen Verordnungsweise.
- Beurteilungskriterien sind:
- o Verordnungsstruktur (aufwendige - preiswerte Verordnungen),
- o Menge der verordneten Heil- oder Hilfsmittel.
Aktionen
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unternehmen.
E-Mail-Service
Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.