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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung

Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung [MDK-RL]
Sozialversicherungsrecht
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MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung



Ziff. 5.1. MDK-RL, Gutachter des MDK

(1) Die Beratung oder Begutachtung der Versicherten wird von Ärzten im MDK oder von externen medizinischen Gutachtern durchgeführt. Neben Ärzten aller Gebietsbezeichnungen und Zahnärzten können auch Angehörige nichtärztlicher Gesundheitsberufe in Betracht kommen.

(2) Der MDK kann unter Berücksichtigung der sozialmedizinischen Relevanz des Gutachtenauftrags externe Gutachter beauftragen; der MDK bleibt dabei gegenüber dem Auftraggeber für die Ergebnisse und die Qualität des Gutachtens verantwortlich.


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