Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.4.3. RS 2007/01
Ziff. 5.4.3. RS 2007/01, Vorbeschäftigung als Beamter oder sonstige versicherungsfreie Person
Die Voraussetzung des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in 3 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren ist auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit als Beamter, Richter, Soldat oder sonstige Person im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5, 7 und 8 SGB V versicherungsfrei war, sofern das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in diesen 3 Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Dabei ist für am 31. 12. 2002 privat krankenversicherte Beamte auf die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Absatz 6 SGB V abzustellen. Eine beihilfekonforme (Restkosten-)Versicherung stellt keine substitutive Krankenversicherung im Sinne des § 6 Absatz 7 SGB V dar, die eine Berücksichtigung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze zuließe (vgl. Abschnitt 4).
Beispiel 7
Aufnahme einer Beschäftigung am 1. 7. 2007 nach vorangegangenem Ausscheiden aus einem langjährigen Beamtenverhältnis im höheren Dienst. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt liegt bei vorausschauender Betrachtung über der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2007. Das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt (hier: aus der Beamtenbeschäftigung) hat in den der Beschäftigung vorangegangenen 3 Kalenderjahren (2006, 2005 und 2004) die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen.
Beurteilung
Es besteht bei Aufnahme der Beschäftigung am 1. 7. 2007 Versicherungsfreiheit, da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt unter Zugrundelegung des aus der zu beurteilenden Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in den Jahren 2004, 2005 und 2006 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Der Versicherungsfreiheit steht nicht entgegen, dass in den Jahren 2004, 2005 und 2006 Versicherungsfreiheit (auch) aufgrund der Zugehörigkeit zu dem in § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB V genannten Personenkreis (hier: Beamter) bestand.
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