Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VII. RS 1983/01
Ziff. A.VII. RS 1983/01, Rentenversicherungszugehörigkeit
Ändert sich im Laufe eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses die Rentenversicherungszugehörigkeit, dann fließen die Beiträge aus dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt dem Rentenversicherungsträger zu, der in dem [Entgelt]abrechnungszeitraum, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, zuständig ist. Dies gilt auch im Verhältnis zur [Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See]. Bei der Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze ist in diesen Fällen für die Zeit der Zugehörigkeit des Betriebes zur [Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See] die höhere Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen.
Beispiel: [Rechtsstand: 1. 1. 2017]
Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | 1. 1. 2017 bis 31. 3. 2017 |
Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Rheinland | 1. 4. 2017 bis laufend |
laufendes monatliches Arbeitsentgelt | 6 000 EUR |
Weihnachtsgeld im November 2017 | 6 000 EUR |
Beitragsberechnung für November 2017: | |
anteilige Jahres-BBG bis November 2017 | |
1. 1. 2017 bis 31. 3. 2017 (7 850 EUR x 3 =) | 23 550 EUR |
1. 4. 2017 bis 30. 11. 2017 (6 350 EUR x 8 =) | 50 800 EUR |
74 350 EUR | |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt | |
bis November | 66 000 EUR |
Differenz | 8 350 EUR |
Das Weihnachtsgeld unterliegt in voller Höhe der Beitragspflicht zur Rentenversicherung. (Bei durchgehender Zugehörigkeit zur Deutschen Rentenversicherung Rheinland hätte die anteilige Jahres-BBG 69 850 EUR betragen, sodass vom Weihnachtsgeld nur 3 850 EUR beitragspflichtig zur Rentenversicherung gewesen wären).
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