Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.IX. RS 1983/01
Ziff. A.IX. RS 1983/01, Nachträgliche Korrektur des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
(1) Nachzahlungen von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sind jeweils als separate Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zu bewerten. Dies bedeutet, dass sich die Zuordnung solcher Nachzahlungen im Grundsatz nach dem Zeitpunkt ihrer Auszahlung beurteilt (vgl. im Übrigen Ausführungen unter A.III.2.a)). Der Grund der Nachzahlung ist unerheblich.
(2) Bei einer Rückzahlung oder teilweisen Rückzahlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt muss die Beitragsberechnung für den [Entgelt]abrechnungszeitraum, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zugeordnet worden war, korrigiert werden.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service