Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.4.b. RS 1988/02
Ziff. A.I.4.b. RS 1988/02, Teilnehmer an [Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung]
(1) Die . . . Krankenversicherungspflicht von Personen, die in Einrichtungen für [behinderte Menschen], insbesondere in Berufsbildungswerken, an einer [Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung] teilnehmen . . ., wird jetzt in § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V geregelt. . . Nach wie vor gilt . . . die Einschränkung, dass Krankenversicherungspflicht nicht eintritt, wenn die Maßnahme nach den Vorschriften des BVG erbracht wird.
(2) . . .
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