Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.I.6. RS 1988/02
Ziff. A.I.6. RS 1988/02, Kündigung des privaten Krankenversicherungsvertrages
(1) Personen, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind und aufgrund eines der in § 5 Absatz 1 SGB V genannten Tatbestände krankenversicherungspflichtig werden, können ihren privaten Versicherungsvertrag nach [§ 205 Absatz 2 VVG] vorzeitig kündigen. . .
(2) Die Regelung . . . wird in erster Linie für höherverdienende Arbeiter und Angestellte von Bedeutung sein, die wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder wegen Umwandlung ihres Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis krankenversicherungspflichtig werden. Sie gilt aber gleichermaßen für alle übrigen in § 5 Absatz 1 SGB V genannten Personen.
(3) Die Kündigung des privaten Versicherungsvertrages ist mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht möglich. . . [Der] private Krankenversicherungsvertrag [kann] auch rückwirkend zum Eintritt der Krankenversicherungspflicht gekündigt werden.
(4) Das Recht auf vorzeitige Kündigung des privaten Versicherungsvertrages haben auch die bei einem Krankenversicherungsunternehmen Versicherten, die nach § 10 SGB V familienversichert werden.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service