Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.8. RS 1988/02
Ziff. B.II.8. RS 1988/02, Behinderte [Menschen] in geschützten Einrichtungen
. . . § 190 Absatz 8 SGB V schreibt nunmehr vor, dass die Mitgliedschaft der nach § 5 Absatz 1 Nummern 7 und 8 SGB V krankenversicherungspflichtigen [behinderten Menschen] mit der Aufgabe ihrer Tätigkeit in einer der dort genannten Einrichtungen endet. Gemeint ist auch hier nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Aufgabe der Tätigkeit, sondern der Ablauf des Tages, an dem die Tätigkeit aufgegeben wird.
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