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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.I.2. RS 1988/02
Ziff. D.I.2. RS 1988/02, Beitragsfreiheit
(1) . . .
(2) ln § 224 Satz 2 SGB V wird . . . ausdrücklich bestimmt, dass sich die Beitragsfreiheit nur auf das Krankengeld, Mutterschaftsgeld sowie [Elterngeld] bezieht. . .. Mit der Regelung soll . . . klargestellt werden, dass während des Bezugs der Entgeltersatzleistung bezogene Einnahmen (Rente, Versorgungsbezüge, Arbeitsentgelt z. B. im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, Arbeitseinkommen) unverändert der Beitragspflicht unterliegen. Zuschüsse zum Krankengeld gelten nach [§ 23c Absatz 1 Satz 1 SGB IV] nicht als Arbeitsentgelt und sind daher beitragsfrei. Das Gleiche gilt für Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld (§ 3 Nummer 1 Buchstabe d EStG in Verb. mit § 1 [Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SvEV]). Dagegen unterliegen Zuschüsse zum [Elterngeld] der Beitragspflicht. . .
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