Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. D.V.2. RS 1988/02
Ziff. D.V.2. RS 1988/02, Entscheidung über Versicherungs- und Beitragspflicht
(1) Nach § 28h Absatz 2 SGB IV . . . entscheidet die Einzugsstelle nicht nur über die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Krankenversicherung, sondern zugleich über die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Entsprechendes gilt, wenn die Beitragsüberwachung nach § 28p SGB IV . . . von einem Träger der Rentenversicherung durchgeführt wird; auch in diesen Fällen muss die Einzugsstelle ggf. aufgrund des Prüfungsergebnisses tätig werden.
(2) Die Entscheidung der Einzugsstelle über die Versicherungs-und Beitragspflicht stellt einen Verwaltungsakt dar. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Einzugsstelle richten sich gegen diese, nicht aber gegen den Träger der Rentenversicherung oder die [Bundesagentur] für Arbeit. Gleichwohl sind die Träger der Rentenversicherung oder die [Bundesagentur] für Arbeit nicht vom Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ausgeschlossen; deren Beiladung richtet sich nach § 75 SGG.
(3) . . .
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service