Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 SGB V Ziff. 4.2. RS 2012/01
§ 2 SGB V Ziff. 4.2. RS 2012/01, Stationäre Behandlung
Für im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung durchgeführte Leistungen gelten die Regelungen zum Datenaustauschverfahren nach § 301 SGB V, die bereits eine Kostenübernahmeerklärung (Kostenübernahmesatz) gegenüber dem Krankenhaus vorsehen (Vereinbarung gemäß § 301 Absatz 3 SGB V über das Verfahren zur Abrechnung und Übermittlung der Daten nach § 301 Absatz 1 SGB V). Eine weitere Kostenübernahmeerklärung ist somit nicht erforderlich. Darüber hinaus gelten im Hinblick auf die Vergütung ebenfalls die einschlägigen Regelungen nach dem KHEntgG bzw. der BPflV.
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