Die bisherige Kostenerstattungsregelung bei kieferorthopädischer Behandlung wurde aufgegeben. . . Die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann von der Krankenkasse nur noch in Ausnahmefällen übernommen werden. Nach den Intentionen des Gesetzgebers ist in der Regel davon auszugehen, dass diesbezügliche Behandlungen bei Erwachsenen übewiegend aus ästhetischen Gründen und aus Gründen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgen. Im Übrigen sei eine kieferorthopädische Behandlung aus medizinischen und wirischaftlichen Gründen vor Abschluss des Wachstums indiziert. Als Ausnahme wird lediglich das Vorliegen von schweren Kieferfehlstellungen vorgesehen, wenn sie ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert.
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