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SolzG – Solidaritätszuschlaggesetz

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SolzG – Solidaritätszuschlaggesetz



§ 1 SolzG, Erhebung eines Solidaritätszuschlags

Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.


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