Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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III. § 11 oKFE-RL
III. § 11 oKFE-RL, Datenquellen
Zur Auswertung der Kriterien nach § 10 werden die gemäß der Anlage VII zu dokumentierenden Daten der
- a) Vertragsärztinnen und Vertragsärzte,
- b) Krankenkassen und
- c) Krebsregister
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