Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.1. RS 1996/02
Ziff. 4.1. RS 1996/02, Sach- und Dienstleistungen (§§ 27 bis 44 SGB VII)
Bei den Sachleistungen ergeben sich keine wesentlichen Änderungen zum bisherigen Recht. Kosten für Arznei- und Verbandmittel sowie für Hilfsmittel übernimmt der Unfallversicherungsträger bis zur Höhe der für die Krankenversicherung geltenden Festbeträge. Die Leistung Häusliche Krankenpflege wird in den Leistungskatalog der Unfallversicherung aufgenommen. . . Haushaltshilfe kann nun auch bei ambulanter Heilbehandlung ohne auswärtige Unterbringung erbracht werden. Bei Verlust eines Hilfsmittels im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall wird vom Unfallversicherungsträger Ersatz geleistet.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service