Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 13.2. RS 1996/03
Ziff. 13.2. RS 1996/03, Zusammentreffen von Krankengeld mit sonstigen Entgeltersatzleistungen
(1) Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des § 49 Absatz 1 SGB V generell nicht aufgestockt werden. Als gesenkte Entgeltersatzleistungen in diesem Sinne sind alle Entgeltersatzleistungen zu verstehen, die mit einem niedrigeren Zahlbetrag als das bisherige Entgelt zur Auszahlung gelangen. Damit ist die erst durch das UVEG geänderte Vorschrift des § 49 Absatz 1 SGB V weitestgehend ohne praktische Bedeutung. Dies bedeutet insbesondere, dass das für die Dauer einer Leistung zur Rehabilitation des Rentenversicherungsträgers zu zahlende Übergangsgeld auch bei gleichzeitig bestehender Arbeitsunfähigkeit nicht mehr durch einen Krankengeld-Spitzbetrag aufgestockt werden kann.
(2) . . .
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service