Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 KfoÜbk
§ 2 KfoÜbk, Leistungspflicht
(1) 1 Die Abschlagszahlungen und die Restzahlung im Sinne der Erläuterungen zu den Nummern 119 und 120 des Bewertungsmaßstabes für die kassenärztlichen Leistungen (Bema bzw. § 11 Ziffer 3 EKV) sind jeweils von der Krankenkasse zu leisten, bei der am ersten Tag des Quartals, für das die Zahlung bestimmt ist, ein Versicherungsverhältnis (Leistungsanspruch) bestand. 2 Wird die erte Abschlagszahlung in demselben Quartal fällig, in dem der Kieferorthopädische Behandlungsplan aufgestellt wurde, so ist abweichend von Satz 1 die Zahlung von der Krankenkasse zu leisten, bei der am Tage der Aufstellung des Kieferorthopädischen Behandlungsplanes ein Versicherungsverhältnis vorlag. 3 Ein Versicherungsverhältnis in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn lediglich ein sog. nachgehender Leistungsanspruch (§ 183 Absatz 1 Satz 2 oder § 214 Absatz 1 RVO bzw. § 13 Absatz 3 KVLG) gegeben ist.
(2) Bestand zu dem nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 maßgebenden Zeitpunkt kein Versicherungsverhältnis, so ist die Krankenkasse leistungspflichtig, bei der erstmals nach diesem Zeitpunkt ein Versicherungsverhältnis begründet wurde.
(3) Die nach den Absätzen 1 oder 2 leistungspflichtige Krankenkasse hat auch die Material- und Laboratoriumskosten, die Kosten für die Aufstellung des Kieferorthopädischen Behandlungsplanes und sämtliche anderen im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung anfallenden Kosten zu übernehmen, die mit dem Berechtigungsschein (Krankenschein) bzw. Abrechnungsschein der Ersatzkassen für das betreffende Quartal abgerechnet werden.
(4) 1 Werden in einem Quartal Material- und Laboratoriumskosten oder andere Kosten für kieferorthopädische Behandlung abgerechnet, ohne dass eine Abschlagszahlung zu leisten ist (z. B. 9. Quartal), so sind diese Kosten von derjenigen Krankenkasse zu erbringen, bei der am ersten Tag dieses Quartals das Versicherungsverhältnis besteht. 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
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