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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.III.1. RS 1999/02
Ziff. B.III.1. RS 1999/02, Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Rentner
(1) Nach § 240 Absatz 4 Satz 1 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahmen in der freiwilligen Krankenversicherung für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Durch die Fiktion eines beitragspflichtigen Mindesteinkommens soll ein vertretbarer Ausgleich von Leistung und Gegenleistung bei freiwilligen Mitgliedern erreicht und verhindert werden, dass diese sich zu unangemessen niedrigen Beiträgen versichern können.
(2) Die Bemessung der Beiträge in der freiwilligen Krankenversicherung nach einem unterhalb der Grenze des § 240 Absatz 4 Satz 1 SGB V liegenden Einkommen ist unzulässig. Dies gilt bis zum 31. 12. 1999 auch für Rentner, die die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V nicht erfüllen und aufgrund der Einkommenshöhe auch nicht familienversichert sein können, selbst wenn die Rente unter der Mindesteinnahmegrenze liegt. Diese beitragsrechtliche Gleichstellung von freiwillig Versicherten mit Rentenbezug mit den sonstigen freiwillig Versicherten war verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 6. 11. 1997 — 12 RK 61/96 —, USK 9735).
(3) Gleichwohl hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 240 Absatz 4 Satz 5 SGB V die allgemeine Geltung der Mindesteinnahmengrenze für bestimmte freiwillig versicherte Bezieher einer geringen Rente außer Kraft gesetzt. Dieser Personenkreis soll statt der Zahlung von Mindestbeiträgen künftig nur noch einkommensproportionale Beiträge entrichten.
(4) Die Anwendung der Neuregelung für freiwillige Mitglieder setzt voraus,
- - dass ein Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben ist,
- - die Rente beantragt wurde und
- - eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt ist.
(5) Die geforderte Vorversicherungszeit ist dann erfüllt, wenn die Person seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens 9/10 der 2. Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 SGB V bzw. § 7 KVLG 1989 versichert war; dabei steht der erforderlichen Mitgliedszeit bis zum 31. 12. 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war.
(6) Hinsichtlich der Bestimmung der Rahmenfrist sowie der Berücksichtigung anrechenbarer Vorversicherungszeiten kann auf die Ausführungen im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner ([RS 2019/12] Abschnitt A.I.3.3) zurückgegriffen werden. Im Unterschied zur Berücksichtigung anrechenbarer Zeiten beim Zugang zur Krankenversicherung der Rentner sind im Rahmen des § 240 Absatz 4 Satz 5 SGB V auch Zeiten der freiwilligen Mitgliedschaft, Zeiten der Familienversicherung aufgrund einer freiwilligen Mitgliedschaft des Stammversicherten und Ehezeiten mit einem freiwilligen Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen.
(7) Die Prüfung der Vorversicherungszeit aufgrund der Neuregelung des § 240 Absatz 4 Satz 5 SGB V ist in Bestandsfällen bei Rentenanträgen nach dem 31. 12. 1993 von Bedeutung. Bei Personen, die bereits Rente beziehen und die Rente in der Zeit vom 1. 1. 1994 bis zum 31. 12. 1999 beantragt haben, gilt als Ende der Rahmenfrist der Tag der Rentenantragstellung. Ist hiernach die Vorversicherungszeit erfüllt, ist vom 1. 1. 2000 an eine Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4 Satz 5 SGB V möglich.
(8) Die Neuregelung setzt die Beitragsbemessung nach Mindesteinnahmen im Sinne des § 240 Absatz 4 Satz 1 SGB V außer Kraft. Wird ausschließlich eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen oder sind daneben noch weitere Einkünfte vorhanden, die — insgesamt — die Mindesteinnahmegrenze des § 240 Absatz 4 Satz 1 SGB V nicht erreichen, sind nur bis zur Höhe der tatsächlich vorhandenen Einnahmen Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung zu erheben. § 240 Absatz 5 SGB V bleibt unberührt. Für freiwillige Mitglieder, deren Beiträge nach anderen Grundlagen (z. B. § 240 Absatz 4 Satz 2 SGB V) bemessen werden, oder für Mitgliedergruppen, für die die Satzung der Krankenkasse besondere Regelungen enthält (z. B. Sozialhilfeempfänger oder Ehegatten, deren Lebensunterhalt überwiegend von Einnahmen des nicht getrennt lebenden Ehegatten bestritten wird), findet § 240 Absatz 4 Satz 5 SGB V keine Anwendung. Für die Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern gilt die Regelung ebenfalls nicht.
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