Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 SGB IV Ziff. 2. RS 2001/01
§ 23 SGB IV Ziff. 2. RS 2001/01, Fälligkeit der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus Entgeltersatzleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht
Die Neuregelung des § 23 Absatz 2 Satz 3 SGB IV ermächtigt die Rentenversicherungsträger und die [Bundesagentur] für Arbeit mit den Behörden des sozialen Entschädigungsrechts hinsichtlich der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung bei Bezug von Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld eine von der Vorschrift des § 23 Absatz 2 Satz 1 SGB IV (Fälligkeitstag ist der 8. des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats) abweichende Regelung im Wege der Vereinbarung zu treffen. Dabei muss die Vereinbarung beinhalten, dass die Beiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am 30. 6. des laufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden. Entsprechende Vereinbarungen zwischen den Beteiligten existieren bereits.
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