Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 SGB IX Ziff. 4. RS 2001/02
§ 2 SGB IX Ziff. 4. RS 2001/02, Feststellung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung
(1) Ob eine Behinderung oder eine drohende Behinderung vorliegt, wird individuell bei der Entscheidung über die Leistungen und sonstigen Hilfen, die aufgrund der (drohenden) Behinderung erbracht werden, durch den zuständigen Rehabilitationsträger festgestellt. Für die Feststellung der Rehabilitationsbedürftigkeit durch die Krankenkassen ergeben sich keine Änderungen.
(2) Eine förmliche Feststellung der Behinderung und ihres Grades ist nach § 152 SGB IX nur für die besonderen Hilfen zur Eingliederung Schwerbehinderter ins Arbeitsleben und für die Nachteilsausgleiche nach dem 3. Teil des SGB IX von Bedeutung — also für den Personenkreis nach Absatz 2 und 3. Sie hat für die gesetzliche Krankenversicherung keine Relevanz.
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