Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 10 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02
§ 10 SGB IX Ziff. 1. RS 2001/02, Allgemeines
Rehabilitationsträger haben auf die frühzeitige Einleitung und die zügige Durchführung der gebotenen Leistungen zur Teilhabe hinzuwirken. Die Bundesagentur für Arbeit und zur Klärung eines Hilfebedarfs für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben auch die Integrationsämter sind zu beteiligen.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service