Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 48 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02
§ 48 SGB IX Ziff. 2. RS 2001/02, Rechtsverordnungen
Das BMAS kann im Einvernehmen mit dem BMG in einer Rechtsverordnung Näheres zur Abgrenzung der in § 46 SGB IX genannten Leistungen und der weiteren Leistungen dieser Dienste und Einrichtungen sowie zur Hilfsmittelversorgung und zur Zusammenarbeit mit den orthopädischen Versorgungsstellen regeln (§ 32 Nummer 2 SGB IX).
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