Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 8.2.3. RS 2022/10
Ziff. 8.2.3. RS 2022/10, Verlauf der Bindungsfrist
(1) Die Bindungsfrist ist ein Zeitraum von 12 zusammenhängenden Zeitmonaten und berechnet sich von dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse beginnt. Der Zeitpunkt der Ausübung der Krankenkassenwahl oder der Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse ist für den Beginn der Bindungsfrist nicht von Bedeutung.
(2) Die allgemeine Bindungsfrist erlischt bei der Beendigung der Mitgliedschaft kraft Gesetzes (§ 175 Absatz 4 Satz 2 SGB V). Vor diesem Hintergrund führen etwaige Unterbrechungen der Mitgliedschaft (z. B. Familienversicherung oder nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Absatz 2 SGB V) zur Beendigung der allgemeinen Bindungsfrist. Ein Wiederaufleben einer einmal beendeten Bindungsfrist ist ausgeschlossen.
(3) Darüber hinaus endet die allgemeine Bindungsfrist mit Ablauf von 12 Monaten.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service