Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 74 SGB IX Ziff. 5. RS 2001/02
§ 74 SGB IX Ziff. 5. RS 2001/02, Besonderheiten bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse
Durch die einschränkende Formulierung in § 74 Absatz 4 SGB IX kann die landwirtschaftliche Krankenkasse lediglich Betriebs- und Haushaltshilfe nach den §§ 9 und 10 KVLG 1989 erbringen. Weitergehende Leistungsansprüche nach § 74 Absatz 1 bis 3 SGB IX, z. B. die Kinderbetreuung, können daher von der landwirtschaftlichen Krankenkasse nicht erbracht werden. Die Anwendung des § 74 Absatz 1 bis 3 SGB IX ergibt sich lediglich im Einzelfall, in dem ein Anspruch auf eine familienbezogene Haushaltshilfe besteht.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service