Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. III. RS 2002/03
Ziff. III. RS 2002/03, Familienversicherung
(1) Für Kinder ist nach § 10 Absatz 3 SGB V die Familienversicherung ausgeschlossen, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und darüber hinaus sein monatliches Gesamteinkommen regelmäßig 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und auch regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. Für die Prüfung, ob das monatliche Gesamteinkommen regelmäßig 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze abzustellen, die auch für die Beurteilung der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit des nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten bzw. Lebenspartners maßgebend ist. Dies bedeutet, dass bei Arbeitnehmern,
- - die gar nicht krankenversichert sind oder
- - die zwar privat krankenversichert sind, aber keinen substitutiven Krankenversicherungsschutz (§ 6 Absatz 7 Satz 1 SGB V) haben,
(2) Für den Ausschluss der Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung gelten die vorstehenden Grenzwerte entsprechend. . .
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