Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.4. RS 2004/01
Ziff. 2.4. RS 2004/01, Renten nach dem ALG
Als Versorgungsbezüge gelten nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V ferner Renten und Landabgaberenten nach dem ALG. Die Produktionsaufgaberente (Grundbetrag) nach dem FELEG gilt ebenfalls als Versorgungsbezug wie auch das Ausgleichsgeld im Sinne des § 14 Absatz 4 FELEG. Die Übergangshilfe (§ 106 Absatz 6 ALG) sowie das Überbrückungsgeld (§ 38 ALG) an Witwen und Witwer von landwirtschaftlichen Unternehmern bleiben dagegen bei der Beitragsbemessung außer Betracht. Bei Renten nach dem ALG ist als Besonderheit zu beachten, dass nur der halbe allgemeine Beitragssatz (wie bisher) für die Beitragsbemessung heranzuziehen ist (§ 248 Satz 2 SGB V).
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service