Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.1.2. RS 2004/01
Ziff. 3.1.2. RS 2004/01, Neuregelung setzt Vorgabe des BVerfG zur Vorversicherungszeit in der KVdR und zur Beitragsbemessung bei Rentnern um
(1) Nach den Entscheidungen des BVerfG vom 15. 3. 2003 — 1 BvL 16/96 — (USK 2000-35) standen dem Gesetzgeber zur Neuordnung der KVdR 2 Möglichkeiten offen. Entweder
- - hätte die Vorversicherungszeit für den Zugang zur KVdR umgestaltet werden oder
- - hätten die Grundlagen für die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter einerseits und pflichtversicherter Rentner andererseits einander angenähert werden
(2) Zum Letzteren vergleiche S. 40 ff. des Umdrucks der genannten Verfassungsgerichtsentscheidung.
(3) Der Gesetzgeber hat diese Vorgabe des BVerfG in 2 Stufen umgesetzt. Die erste Stufe wurde durch das 10. SGB V-Änderungsgesetz vollzogen, in dem der Zugang zur KVdR im Rahmen der Vorversicherungszeit (Anrechnung aller Versicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung) geregelt wurde.
(4) Die 2. Stufe wird nun durch die Änderung des § 248 SGB V vollzogen. Nach der vorgenannten Entscheidung ist es dem Gesetzgeber freigestellt, die Grundlagen der Beitragsbemessung für alle Pflichtversicherten den Grundlagen für die freiwillig Versicherten anzugleichen oder die Beitragsbemessung bei den freiwillig Versicherten der Beitragsbemessung bei den Pflichtversicherten anzunähern. Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, diese Annäherung durch eine Ausdehnung der Beitragspflicht auf den vollen allgemeinen Beitragssatz sowohl bei freiwillig Versicherten als auch bei pflichtversicherten Rentnern umzusetzen. Insoweit stellt sich vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG die Frage, ob die durch die bisherige Fassung des § 248 SGB V begründete unterschiedliche Beitragsbelastung der Versorgungsbezüge durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt war. Dass dies nicht der Fall gewesen ist, wird schon aus der eingangs erwähnten Gesetzesbegründung deutlich. Das BVerfG hat sich insoweit auch daran orientiert, dass nicht nur freiwillig Krankenversicherte zusätzliche Einnahmen haben, die der Altersversorgung dienen, und daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass die Einkommenssituation der Pflichtversicherten in einem keineswegs unwesentlichen Umfang durch Versorgungsbezüge bestimmt wird und sich in dieser Hinsicht nicht wesentlich von der der freiwillig Versicherten unterscheidet (vgl. S. 46 des Umdrucks der Urteilsbegründung).
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service