Gemeinsames Rundschreiben zur Durchführung des GKV-Modernisierungsgesetzes; hier: Beitragsrechtliche Behandlung von Versorgungsbezügen nach dem ab 1. 1. 2004 geltenden Recht unter besonderer Berücksichtigung des maßgeblichen Beitragssatzes und der Einführung der Beitragspflicht von Kapitalleistungen [RS 2004/01]
Gemeinsames Rundschreiben zur Durchführung des GKV-Modernisierungsgesetzes; hier: Beitragsrechtliche Behandlung von Versorgungsbezügen nach dem ab 1. 1. 2004 geltenden Recht unter besonderer Berücksichtigung des maßgeblichen Beitragssatzes und der Einführung der Beitragspflicht von Kapitalleistungen [RS 2004/01]
Ziff. 3.2.1. RS 2004/01, Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Beiträgen zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung
(1)
Nicht alle Direktversicherungsbeiträge bzw. die darauf beruhenden geldwerten Vorteile für den Arbeitnehmer sind mit Sozialversicherungsbeiträgen in der Ansparphase belegt worden. Insoweit ist Folgendes zu berücksichtigen:
a)Es besteht Beitragsfreiheit, wenn der Arbeitgeber die Direktversicherungsbeiträge gezahlt und zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt erbracht hat, soweit der geldwerte Vorteil pauschal versteuert wurde.
b)Es besteht Beitragsfreiheit, wenn der Arbeitnehmer Einmalzahlungen zugunsten von Direktversicherungsbeiträgen bei Pauschalversteuerung umgewandelt hat, maximal bis 1 752 EUR (vor Einführung des Euro zuletzt 3 408 DM) jährlich.
c)Beitragspflicht besteht dann, wenn der Arbeitgeber die Direktversicherungsbeiträge getragen hat.
d)Beitragspflicht besteht ferner, wenn der Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung aus laufendem Arbeitsentgelt die Direktversicherungsbeiträge finanzierte.
(2) Nach den Erfahrungen der Sozialversicherungsträger wird von den Varianten a) und b) am häufigsten Gebrauch gemacht, sodass schon von daher das Argument der doppelten Verbeitragung scheitert. Gleiches gilt auch in den Fällen c) und d), wenn das Arbeitsentgelt des Versicherten bereits die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat und der geldwerte Vorteil zu dem über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Arbeitsentgelt erwachsen ist, oder aber der Arbeitnehmer laufendes Arbeitsentgelt umgewandelt hat, das die Beitragsbemessungsgrenze überschritt.
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