Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 DÜ-VB
§ 5 DÜ-VB, Zeitpunkt der Datenübermittlung
1 Die Datenübermittlung des Antrages auf Anschlussrehabilitation einschließlich Ärztlicher Befundbericht erfolgt frühestmöglich nach Aufnahme in die stationäre Krankenhausbehandlung und Feststellung der Indikation für eine Leistung zur Anschlussrehabilitation, sofern die Patientin oder der Patient zuvor gemäß § 301 Absatz 3, 1. Halbsatz SGB V eingewilligt hat. 2 Die Antwort der Krankenkasse erfolgt frühestmöglich nach Übermittlung des Antrages durch das Krankenhaus und unverzüglich nach Entscheidung über den Antrag. 3 Das Krankenhaus informiert die Patientin oder den Patienten über die Entscheidung unverzüglich, soweit dieser das Krankenhaus nicht bereits verlassen hat. 4 Eine direkte Information des Versicherten durch die Krankenkasse über die Entscheidung bleibt hiervon unberührt.
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