Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 DÜ-VB
§ 9 DÜ-VB, Fortschreibung und Anpassung der Vereinbarung sowie der Anlagen
1 Die Anlage 1 und Anlage 2 sind Bestandteil dieser Vereinbarung. 2 Sie werden vom GKV-Spitzenverband auf dessen Internetseite veröffentlicht. 3 Die regelmäßige Fortschreibung der Anlage 1 und der Anlage 2 wird von den Vereinbarungspartnern einvernehmlich vorgenommen. 4 Zu diesem Zweck kann ein Gremium eingerichtet werden. 5 Eine Kündigung oder Änderung der Vereinbarung ist hierfür nicht notwendig.
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