Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.2. RS 2006/06
Ziff. 2.2. RS 2006/06, Allgemeines
Zuständig für die Durchführung der Unfallversicherung nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 SGB VII sind die kommunalen Unfallversicherungsträger. Die Aufwendungen werden aus den Mitteln der Kommunen bestritten. Beiträge zur Unfallversicherung sind weder von den Pflegepersonen noch von den Pflegekassen oder sonstigen Dritten zu entrichten.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service