Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.3.2. RS 2006/06
Ziff. 2.3.2. RS 2006/06, § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII
(1) Für Personen, die die Pflege im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses leisten, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem der Arbeitgeber/das Beschäftigungsunternehmen als Mitglied angehört. Besteht das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Pflegebedürftigen oder dem Haushaltsführenden und der Pflegeperson, ist dies in der Regel der kommunale Unfallversicherungsträger des Pflegeorts bzw. — bei Pflege in einem landwirtschaftlichen Haushalt — die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die für das landwirtschaftliche Unternehmen zuständig ist.
(2) Bei Arbeitnehmern von Pflegediensten ist für den Unfallversicherungsschutz die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege zuständig.
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