Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20d SGB V Ziff. 1. RS 2007/02
§ 20d SGB V Ziff. 1. RS 2007/02, Allgemeines
(1) Mit der Neufassung des § 20d Absatz 1 SGB V werden Schutzimpfungen, die bisher als freiwillige Satzungsleistung in § 23 Absatz 9 SGB V geregelt waren, in den Pflichtleistungskatalog der GKV übernommen. Die Regelung in § 20d Absatz 1 SGB V bezieht sich ausschließlich auf Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nummer 9 IfSG.
(2) Ausgenommen sind weiterhin Impfungen aus Anlass einer nicht beruflichen Auslandsreise (sog. Reiseimpfungen). Ein Anspruch auf Schutzimpfungen wird zukünftig ausnahmsweise für den Fall eingeräumt, dass zum Schutze der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen. Nach der Gesetzesbegründung ist hiermit z. B. die Impfung gegen Poliomyelitis (Kinderlähmung) gemeint. Impfungen aus Anlass einer beruflichen Auslandsreise fallen auch nach den Empfehlungen der STIKO in die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
(3) Die Einzelheiten zur Leistungspflicht für Schutzimpfungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Basis der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (STIKO) in seinen Richtlinien festzulegen. Die erste Entscheidung für bereits bestehende Impfempfehlungen soll bis zum 30. 6. 2007 getroffen werden.
(4) Nach § 20d Absatz 2 SGB V besteht für Krankenkassen weiterhin die Möglichkeit, nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegte Impfleistungen als Satzungsleistungen zu übernehmen. Die Satzungsbestimmungen sind abhängig von den Vorgaben der neuen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses anzupassen.
(5) Mit § 20d Absatz 3 SGB V wird die Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen den Krankenkassen und den Ländern im Zusammenhang mit Impfungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Dadurch soll eine gezielte Zusammenarbeit im Bereich des aufsuchenden Impfens in Kindergärten, Schulen und Senioreneinrichtungen gefördert werden. Das Nähere regeln die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen in den jeweiligen Bundesländern gemeinsam in Rahmenvereinbarungen. Die Krankenkassen übernehmen dabei die Sachkosten der Impfungen (Kosten des Impfstoffes und des Verbrauchsmaterials); die Personalkosten verbleiben beim öffentlichen Gesundheitsdienst.
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