Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 SB-PrüfV
§ 2 SB-PrüfV, Gegenstand und Umfang der Prüfung
(1) 1 Gegenstand der Prüfung sind die Beitragsfestsetzung, der Beitragseinzug und die Weiterleitung der Beiträge nach § 252 Absatz 2 Satz 2 SGB V (sonstige Beiträge) durch die Krankenkassen. 2 Die Prüfung erfolgt als Stichprobenprüfung. 3 Dabei wird der durch fehlerhafte Bearbeitung entstandene monetäre Schaden je Einzelfall ermittelt.
(2) 1 Die Prüfungseinrichtungen legen die Kriterien für die Stichprobe und ihren Umfang nach Anhörung des Bundesamtes für Soziale Sicherung und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen fest. 2 Die Prüfungseinrichtungen können Prüfschwerpunkte festlegen.
Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(3) 1 Zusätzlich zur Stichprobenprüfung sollen in geeigneten Teilbereichen Prüfungen auf systematische Fehler in der Beitragsbearbeitung durchgeführt werden. 2 Die Ergebnisse der Prüfung auf systematische Fehler sind an die zuständige Aufsicht weiterzuleiten.
(4) Die Prüfungseinrichtungen prüfen jedes Haushaltsjahr.
(5) Jede Krankenkasse ist mindestens alle 4 Jahre zu prüfen.
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