Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. I.4.1. RS 2007/09
Ziff. I.4.1. RS 2007/09, Begriff des Abkömmlings
Abkömmlinge sind die Kinder oder weitere Nachkommen einer Person, die in gerader Linie voneinander abstammen. Hierzu gehören nicht nur die im ersten Grad verwandten Kinder, sondern auch Enkel, Urenkel usw. Zu den Abkömmlingen werden auch Adoptivkinder gerechnet, nicht dagegen Stiefkinder und Pflegekinder. Wegen dieses erweiterten Kindbegriffs kann das Statusfeststellungsverfahren nicht auf die Kinder in erster Generation beschränkt werden. D. h., dass auch in der Firma tätige Enkel, Urenkel oder Adoptivkinder des Betriebsinhabers in das Statusfeststellungsverfahren einzubeziehen sind.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service