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Rundschreiben

2007 - Rundschreiben Nr. 9

Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 2008 [RS 2007/09]
Sozialversicherungsrecht
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2007 - Rundschreiben Nr. 9



Ziff. II.3.5. RS 2007/09, Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags, wenn die Arbeitgeberumlage weniger als 2,5 v. H. beträgt

Ein geldwerter Vorteil in Form des Hinzurechnungsbetrags nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV kann dem Arbeitnehmer nur zugerechnet werden, wenn ihm dieser Vorteil auch tatsächlich zugute kommt. Deshalb ist in den Fällen, in denen der Umlagesatz weniger als 2,5 v. H. beträgt, dem Arbeitsentgelt nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV nur ein Vomhundertsatz des zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelts hinzuzurechnen, der der Höhe nach dem vom Arbeitgeber zu tragenden Umlagesatz entspricht. Der hiernach ermittelte Hinzurechnungsbetrag vermindert sich gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV 2. Halbsatz monatlich um 13,30 EUR.

Beispiel:

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt = 2 000 EUR,

vom Arbeitgeber zu tragende Umlage (1 v. H.) = 20 EUR,

  • a)Ermittlung eines individuell steuer- und beitragspflichtigen Anteils:
entfällt
  • b)Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils der Umlage nach § 1 Absatz 1 Satz 4 in Verb. mit Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a SvEV:
Steuerfreier Anteil nach § 3 Nummer 56 EStG20 EUR
+ pauschal besteuerter Anteil0 EUR
=20 EUR
./. Grenzbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV100 EUR
= beitragspflichtige Einnahme nach § 1 Absatz 1 Satz 4 SvEV0 EUR
  • c)Ermittlung des beitragspflichtigen Hinzurechnungsbetrags nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV:
(20 EUR : 1 x 100 =) 2 000 EUR x 1,0 v. H. =20 EUR
./.13,30 EUR
6,70 EUR
  • d)Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt insgesamt:
laufendes Arbeitsentgelt2 000 EUR
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme aus a) bis c):
individuell steuer- und beitragspflichtiger Anteil:0 EUR
+ Grenzbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 4 SvEV übersteigender Anteil:0 EUR
+ Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV6,70 EUR
insgesamt6,70 EUR6,70 EUR
=2 006,70 EUR

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