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Rundschreiben

2007 - Rundschreiben Nr. 9

Gemeinsames Rundschreiben zu Änderungen im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1. 1. 2008 [RS 2007/09]
Sozialversicherungsrecht
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2007 - Rundschreiben Nr. 9



Ziff. II.3.6. RS 2007/09, Zusammentreffen von steuerfreien Aufwendungen nach § 3 Nummer 56 EStG mit steuerfreien Aufwendungen nach § 3 Nummer 63 EStG

Werden sowohl Umlagen für eine umlagefinanzierte Pensionskasse als auch Aufwendungen für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung erbracht, ist zu berücksichtigen, dass die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 63 EStG der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 56 EStG vorgeht. Dies gilt unabhängig davon, ob die nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien Beträge arbeitgeberfinanziert sind oder auf einer Entgeltumwandlung aus dem Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers beruhen. Das folgt aus § 3 Nummer 56 Satz 3 EStG. Danach mindern die nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien Beträge den Höchstbetrag des § 3 Nummer 56 EStG. Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 EStG (Umlagen des Arbeitgebers für eine umlagefinanzierte Pensionskasse) sind daher nur steuerfrei, soweit die nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien Beträge (Aufwendungen des Arbeitgebers für eine kapitalgedeckte Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionsfonds oder — kapitalgedeckte — Pensionskasse oder entsprechende Aufwendungen des Arbeitnehmers aus einer Entgeltumwandlung) den steuerfreien Höchstbetrag nach § 3 Nummer 56 EStG von derzeit 1 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (West) unterschreiten.


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