Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. III.3. RS 2007/09
Ziff. III.3. RS 2007/09, Rechtzeitige Übermittlung des Beitragsnachweisdatensatzes
(1) Nach § 28f Absatz 3 Satz 1 SGB IV in der vom 1. 1. 2008 an geltenden Fassung hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis spätestens 2 Arbeitstage vor Fälligkeit durch Datenübertragung zu übermitteln. Damit wird die Einreichungsfrist für den Beitragsnachweisdatensatz für alle Einzugsstellen vereinheitlicht.
(2) Die Einreichungsfrist orientiert sich am Fälligkeitstag des § 23 Absatz 1 Satz 2 SGB IV, nach dem der Gesamtsozialversicherungsbeitrag am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig wird, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Damit muss der Beitragsnachweis spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages der Einzugsstelle vorliegen. Für die Fristenberechnung gilt § 26 Absatz 1 SGB X.
(3) Für das Kalenderjahr 2008 sind demnach folgende Termine für die späteste Einreichung des Beitragsnachweises einerseits und für die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags andererseits zu berücksichtigen:
Monat | Jan. | Feb. | März | April | Mai | Juni | Juli | Aug. | Sept. | Okt. | Nov. | Dez. |
Einreichungstag für BN — 2 Arbeitstage vor Fälligkeit | 25. | 25. | 25. | 24. | 26. | 24. | 25. | 25. | 24. | 24. 27. 1 | 24. | 19. |
Fälligkeitstag — Drittletzter Bankarbeitstag | 29. | 27. | 27. | 28. | 28. | 26. | 29. | 27. | 26. | 28. 29. 1 | 26. | 23. |
1 in den Bundesländern, in denen der 31. 10. 2008 nicht als Feiertag gilt; es kommt auf den Sitz der Einzugsstelle an.
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